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Kündigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung i. S. d. § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO 1995

Aus der aktuellen RechtsprechungArbeitsrechtDr. Edith Marhold-WeinmeierASoK 2014, 407 - 408 Heft 10 v. 1.10.2014

Normen: Art 5 der RL 2000/78/EG ; § 4a Abs 1 Z 7 Wr VBO 1995; § 4b Abs 3 Wr VBO 1995; § 42 Abs 2 Z 2 und Abs 6 Wr VBO 1995

Schlagwörter:

Vertragsbedienstete; Gemeinde Wien; Kündigung; Arbeitsunfähigkeit; Behinderung; Pflegehelferin; mittelbare; Diskriminierung; beschränkte Leistungsfähigkeit; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Weiterbeschäftigung; andere Beschäftigung; anderer; Arbeitsplatz; außerhalb der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit; Verweisungstätigkeit; gesundheitliche; Einschränkungen; Beeinträchtigungen; Krankenstände; Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie; Krankheit; Diskriminierungsverbot; Beendigung des Dienstverhältnisses; "angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung"; Begriff; "angemessene Maßnahmen";

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