§ 58 IO
Der erkennende Senat geht mit seiner Entscheidung der Frage nach, ob ein Gläubiger Verzugsschäden am Beispiel der Kosten für die Betreibung einer Forderung geltend machen kann.
OGH 9 ObA 29/11x
§ 58 IO
Der erkennende Senat geht mit seiner Entscheidung der Frage nach, ob ein Gläubiger Verzugsschäden am Beispiel der Kosten für die Betreibung einer Forderung geltend machen kann.
OGH 9 ObA 29/11x