§ 151 PatentG
Im Rahmen der zu entscheidenden Sache geht der erkennende Senat vertiefend auf Inhalt und Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung zugunsten eines Dienstnehmers in Hinblick auf die Überlassung der von ihm gemachten Erfindung ein.
OGH 9 ObA 7/11m