§ 1157 ABGB; § 1325 ABGB
Der OGH trifft hier Feststellungen über die Bemessung des Schmerzengeldes in einem Fall von Mobbing, in dem das Ausmaß der Beeinträchtigung bereits psychischen Krankheitswert erreicht hat. Er geht dabei auf den Unterschied zwischen den Ansprüchen nach ABGB und GlBG bzw. BEinstG ein.