§ 3 Abs 3 EKHG
Der OGH stellt zunächst fest, wie der Haftungsausschluss gem § 3 Abs 3 EKHG für Personen, die beim Betrieb des Kfz tätig sind, generell auszulegen ist. Dann geht er auf den konkreten Fall ein, in dem ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig beim Betrieb eines Kfz tätig ist, bei einer Ladehilfstätigkeit verletzt wurde.