Zusammenfassung: Arbeitgeber, die innerhalb Österreichs 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind gemäß § 1 BEinstG verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen, andernfalls ist für jeden nicht beschäftigten begünstigten Behinderten eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Seit 2011 sind Staffelungsregelungen vorgesehen, die für größere Unternehmen eine höhere Ausgleichstaxe vorsehen.