§ 90 B-KUVG; § 175 ASVG
Der OGH nahm zur Frage Stellung, ob das Duschen eines Versicherten im vom Dienstgeber bereitgestellten Privatquartier einen Lebensbereich darstellt, der vom Unfallversicherungsschutz erfasst wird. Weiters prüfte er, ob nasse Fliesen ein besonderes Gefahrenelement darstellen können.