§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; § 36 ArbVG
Im vorliegenden Beitrag wird das Urteil 8 ObA 28/11t des OGH vom 25.5.2011 dargestellt, welches sich mit dem Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 105 ArbVG befasst und untersucht, was bei der Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit, insbesondere hinsichtlich vertretungsbefugter Organe und leitender Angestellter, zu beachten ist.