Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit dem in § 11b B-GlBG normierten Gebot, Frauen unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig aufzunehmen, auseinander und prüfte abgesehen von etwaigen Schadenersatzansprüchen das Verhältnis dieser Norm zum Diskriminierungsverbot nach § 4 B-GlBG.
Rechtsgrundlagen: § 11b B-GlBG; § 4 Z 1 B-GlBG; § 17 Abs 1 B-GlBG; § 13 B-GlBG