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Diskriminierung durch Verstoß gegen das Gebot der vorrangigen Aufnahme in den Bundesdienst nach § 11b B-GlBG

Aus der aktuellen RechtsprechungArbeitsrechtBearb. v. Dr. Edith Marhold-Weinmeier, Richterin am BG Graz Ost, Lehrbeauftragte an der WU WienASoK 2011, 322 - 323 Heft 8 v. 1.8.2011

Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit dem in § 11b B-GlBG normierten Gebot, Frauen unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig aufzunehmen, auseinander und prüfte abgesehen von etwaigen Schadenersatzansprüchen das Verhältnis dieser Norm zum Diskriminierungsverbot nach § 4 B-GlBG.

Rechtsgrundlagen: § 11b B-GlBG; § 4 Z 1 B-GlBG; § 17 Abs 1 B-GlBG; § 13 B-GlBG

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