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Notwendigkeit von Verbesserungsaufträgen nach § 84 ZPO

Aus der akuellen RechtsprechungZivilprozessrechtBearb. v. Dr. Edith Marhold-Weinmeier, Richterin am BG GleisdorfASoK 2010, 235 Heft 6 v. 1.6.2010

§§ 84 f ZPO

Der OGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, wann einer Partei keine Verbesserungsmöglichkeit iSd §§ 84 f. ZPO zu gewähren ist für Formmängel einer Prozesshandlung (hier: keine anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren).

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