§§ 84 f ZPO
Der OGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, wann einer Partei keine Verbesserungsmöglichkeit iSd §§ 84 f. ZPO zu gewähren ist für Formmängel einer Prozesshandlung (hier: keine anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren).
§§ 84 f ZPO
Der OGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, wann einer Partei keine Verbesserungsmöglichkeit iSd §§ 84 f. ZPO zu gewähren ist für Formmängel einer Prozesshandlung (hier: keine anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren).