§ 54 ASGG; § 50 Abs 2 ASGG; § 90 ArbVG
Vorliegend war die Klagebefugnis des Betriebsrates iZm privatrechtlichen Ansprüchen der Belegschaft und nicht vorhandenen privatrechtlich rechtsbegründenden Akten zu klären.
§ 54 ASGG; § 50 Abs 2 ASGG; § 90 ArbVG
Vorliegend war die Klagebefugnis des Betriebsrates iZm privatrechtlichen Ansprüchen der Belegschaft und nicht vorhandenen privatrechtlich rechtsbegründenden Akten zu klären.