Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO
Der OGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend der gewöhnliche Arbeitsort eines Arbeitnehmers zu befassen, der als Hoteldirektor eines Flusskreuzfahrtschiffs tätig ist. Fragen stellten sich ua dahingehend, wo der betreffende Arbeitnehmer den wesentlichsten Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.