Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, inwieweit nationale Regelungen, die Nichtapotheker von dem Betrieb von Apotheken und dem Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, die Apotheken betreiben, ausschließen, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) widersprechen.