§ 30 Abs 1 ArbVG
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene Betriebsvereinbarung innerhalb des Betriebes ordnungsgemäß kundgemacht ist und damit für die betreffenden Arbeitnehmer Wirksamkeit erlangt.