§ 3 Abs 2 AVRAG
Der OGH beschäftigte sich mit der Bestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG und hielt fest, daß diese Ausnahmebestimmung nur für den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses zur Anwendung kommt.
§ 3 Abs 2 AVRAG
Der OGH beschäftigte sich mit der Bestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG und hielt fest, daß diese Ausnahmebestimmung nur für den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses zur Anwendung kommt.