§ 23 Abs 1 ArbIG; § 9 VStG; § 6 AVG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten zu befassen. Das Höchstgericht äußerte sich ua dahingehend, inwieweit im Falle der nicht wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die vorliegende Baustelle gilt.