§ 2 Nr 6 der RL 96/34/EG
Der EuGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, wie die Entlassungsentschädigung eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der in Vollzeit angestellt ist und dessen Entlassung im Zuge eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis erfolgt.