§ 3 Abs 1 AVRAG
Ist zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs über das Unternehmen des Veräußerers ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet worden, so gilt die Regelung nach § 3 Abs 1 AVRAG nicht. Die Autoren informieren in ihrem Beitrag über zwei Entscheidungen des OGH die beide iZm dieser Problematik stehen.