§ 23 AngG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkündigung aufgelöst wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die beiden Kündigungen am selben Tag versendet und in Empfang genommen worden. Lediglich das Datum der tatsächlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses war in den Kündigungsschreiben unterschiedlich.