§ 23 AngG
Dienstzeiten, die bei verschiedenen Konzerngesellschaften absolviert wurden, sind als Vordienstzeiten zu qualifizieren. Ihre Berücksichtigung bei der Bestimmung des Abfertigungsanspruchs muss ausdrücklich vereinbart werden.
§ 23 AngG
Dienstzeiten, die bei verschiedenen Konzerngesellschaften absolviert wurden, sind als Vordienstzeiten zu qualifizieren. Ihre Berücksichtigung bei der Bestimmung des Abfertigungsanspruchs muss ausdrücklich vereinbart werden.