§ 1 Abs 1 Hausgehilfen- und HausangestelltenG; § 9 Abs 2 hausgehilfen- und HausangestelltenG
Eine Beschäftigung in einem gewerbsmäßig geführten Altenheim ist nicht vom Anwendungsbereich des Hausgehilfen- und HausangestelltenG erfasst.
OGH 19.11.2003, 9 ObA 123/03h