Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seiner Replik Bezug auf einen Beitrag von Standeker, in der diese prüfte, ob aus § 4 Z 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse oder aus dem in der RL 1999/70/EG festgelegten Diskriminierungsverbot ein Anspruch befristet Beschäftigter auf gleiche Entlohnung abgeleitet werden könne und diese Anspruchsbegründung ua auch aufgrund fehlender Regelungsbefugnis der EU-Organe verneinte. Entgegen Standeker vertritt der Verfasser hingegen die Auffassung, dass die Organe der EU auch bezüglich Lohnfragen eine Regelungsbefugnis besitzen.