KollV für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Der Tätigkeitsbereich einer Angestellten in einer Trafik ist der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zuzuordnen.
OGH 17.10.2002, 8 ObA 189/02f