§ 9 Abs 3 KollV Theater-Erhalterverband/Bühnenmitglieder
Bei einvernehmlicher Beendigung des Bühnendienstvertrages muss die Schriftform nicht gewahrt werden.
OGH 25.06.2003, 9 ObA 74/03b
§ 9 Abs 3 KollV Theater-Erhalterverband/Bühnenmitglieder
Bei einvernehmlicher Beendigung des Bühnendienstvertrages muss die Schriftform nicht gewahrt werden.
OGH 25.06.2003, 9 ObA 74/03b