§ 43 Dienst- und BesoldungsO für die Angestellten Österreichischer Privatbahnen
Für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienst- und Besoldungsordnung unkündbare Dienstnehmer der österreichische Privatbahnen ist das Entlassungsrecht der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.03.1999 maßgeblich.