§ 27 Z 4 AngG
Die erstmalige Arbeitsverweigerung rechtfertigt noch keine Entlassung. Die kommentarlose Hinnahme des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kann zulässigerweise als konkludentr Verzicht auf das Entlassungsrecht qualifiziert werden.
OGH 17.04.2002, 9 ObA 71/02k