Zusammenfassung: Die Autorin weist nach, dass sich weder aus der Rahmenvereinbarun g über die Teilzeitarbeit noch aus der Teilzeitarbeitsrichtlinie ein Rechtsanspruch Teilzeitbeschäftigter auf gleiche Entlohnung wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erschlossen werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 97/81/EG ; § 137 Abs 6 EGV; § 139 Abs 2 EGV