§ 82 lit. f GewO
Sofern offensichtlich ist, dass die Arbeitnehmerin ihren vorzeitigen Austritt aufgrund einer Falschauskunft der Arbeiterkammer im Konkurs des Arbeitgebers erklärte, ist die Entlassung durch den Masseverwalter nicht rechtmäßig.
OGH 08.05.2002, 9 ObA 53/02p