§ 27 Z 4 AngG
Bei Fortdauern einer ursprünglich gemeldeten Erkrankung ist keine neuerliche Meldung erforderlich.
OGH 27.03.2002, 9 ObA 62/02m
§ 27 Z 4 AngG
Bei Fortdauern einer ursprünglich gemeldeten Erkrankung ist keine neuerliche Meldung erforderlich.
OGH 27.03.2002, 9 ObA 62/02m