§ 8 BEinstG; § 38 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen; § 39 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen
Der OGH beschäftigte sich mit der Entlassung eines begünstigten Behinderten. Er hielt fest, daß diese keiner Zustimmung bedarf, aber der Kündigungsschutz des BEinstG zu beachten ist.