Zusammenfassung: Die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen dessen Unpünktlichkeit setzt die vorangehende Ermahnung voraus. Werden die weiteren Verspätungen nach einer dienstlichen Ermahnung vom Arbeitgeber kommentarlos hingenommen, kann berechtigterweise von einem Verzicht auf das Entlassungsrecht ausgegangen werden.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 4 AngG