Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich mit der Interpretation des § 7 AVRAG aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive auseinander. Dabei weisen sie nach, dass ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und fehlender Angehörigkeit zu einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft nicht das in einem Kollektivvertrag einer freiwilligen Interessensvertretung festgelegte Mindestentgelt einräumen muss, wohl aber an die kollektivvertraglichen Mindestlohnbestimmungen einer gesetzlichen Interessensvertretung bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gebunden ist.