Zusammenfassung: Die Begleichung der Gehaltsforderungen durch eine dritte Person rechtfertigt den vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen der Vorenthaltung des Arbeitsentgelts nicht. Vor der Fälligkeit der Lohnansprüche kann auch keine Unzumutbarkeit der Weiterarbeit eintreten.
Rechtsgrundlagen: § 26 Z 2 AngG; § 1 IESG