Zusammenfassung: Der OGH spricht sich für die Anrechnung von Tätigkeiten nach dem Schauspielergesetz bei der Bestimmung des Vorrückungsstichtages der Kärntner Vertragsbediensteten aus.
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs. 2 Kärntner LVBG; § 26 Abs. 2 VBG
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