Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass die Aufdeckung unlauterer Geschäftsmethoden des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer nicht vom Anwendungsbereich der Verschwiegenheitspflicht bezüglich Betriebsgeheimnissen umfasst ist und daher zulässig ist, weist aber auf die gebotene schonende Vorgehensweise hin.
Rechtsgrundlagen: § 27 Z 1 AngG