§ 20 Abs. 3 AngG
Der Autor bespricht eine Entscheidung des OGH, in der dieser die gebotene Abgrenzung zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel hervorhob und darlegte, dass die Unterfertigung des Dienstzettels keine konstitutive Wirkung entfaltet, also keine Abänderung des Arbeitsvertrages bewirken kann.