Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass die Bezugnahme auf eine Präklusionsbestimmung Sittenwidrigkeit zur Folge haben kann und verneint die Rechtswirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts in einem Dienstzettel.
Rechtsgrundlagen: § 2 AVRAG; § 3 AVRAG; § 19 des Kollektivvertrages für die Wachorgane im Bewachungsgewerbe