Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung des Bundesmuseen-Gesetzes nach Maßgabe der Betriebsübergangs-Richtlinie und des AVRAG Stellung und erläutert, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei Nichtvorliegen von kündigungs- oder Entlassungsgründen nicht zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 5 Bundesmuseen-Gesetz; Art. 4 der Richtlinie 77/187/EWG ; § 4 Abs. 3 und 4; § 30 Abs. 1 Z 9 VBG