§ 19 Abs 2 AngG; § 27 Abs 1 AngG
Der OGH nimmt zur Höchstdauer eines Probearbeitsverhältnisses und zur Abgrenzung zu einem befristeten Arbeitsverhältnis Stellung und erläutert, dass die vorzeitige Vertragsbeendigung nur aus Gründen in Betracht kommt, über die bereits bei Vertragsabschluss Kenntnis bestand.