§ 105 Abs 1 ArbVG
Die Information des richtigen Betriebsrates hat die Rechtsgültigkeit der nachfolgenden Kündigung zur Folge; ein Rechtsirrtum des Betriebsrats steht dieser Rechtsgültigkeit nicht entgegen.
OGH 26.04.2000, 9 ObA 24/00w
§ 105 Abs 1 ArbVG
Die Information des richtigen Betriebsrates hat die Rechtsgültigkeit der nachfolgenden Kündigung zur Folge; ein Rechtsirrtum des Betriebsrats steht dieser Rechtsgültigkeit nicht entgegen.
OGH 26.04.2000, 9 ObA 24/00w