Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass der Arbeitgeber, der einen Detektiv zum Zweck des Beweises eines Entlassungsgrundes einsetzt, einen schadenersatzrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer bezüglich der dabei entstandenen Aufwendungen geltend machen kann. Dabei nimmt er auch zu Rechtslage im Fall der Provokation des Arbeitnehmers durch den Detektiv und zur Begründungspflicht bei Entlassungen Stellung.
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