§ 122c BSVG
Das unterschiedliche Anfallsalter für Frauen und Männer für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit begründet eine Diskriminierung nach dem Geschlecht; maßgeblich ist daher nur die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag.
OGH 11.07.2000, 10 ObS 190/00i