§ 82 lit d GewO; § 27 AngG
Der OGH erörtert, dass die Qualifikation eines Verhaltens als beharrliche Verletzung der Dienstpflichten die Mahnung durch den Arbeitgeber voraussetzt.
OGH 28.03.2001, 9 ObA 313/00w
§ 82 lit d GewO; § 27 AngG
Der OGH erörtert, dass die Qualifikation eines Verhaltens als beharrliche Verletzung der Dienstpflichten die Mahnung durch den Arbeitgeber voraussetzt.
OGH 28.03.2001, 9 ObA 313/00w