§ 23 Abs 2 Z 1 AlVG; § 16 Abs 3 AlVG
Die Regelungen über das Ruhen eines Anspruches gelangen auch bei der vorschussweisen Zahlung der Notstandshilfe zur Anwendung. Zwingende familiäre Gründe können die Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfebezüge aufgrund eines Auslandsaufenthalts rechtfertigen.