§ 25 Abs 1 GSVG; § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988
Der VwGH erläutert, dass für die Bestimmung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG die einkommensteuerlich relevanten Einkünfte zugrundezulegen ist und fügt hinzu, dass auch ein Übergangsgewinn unter den Einkünftebegriff zu subsumieren ist. Für den Vwgh ergibt sich kein Zweifel an der Verfassungskonformität des § 25 Abs 1 GSVG.