§ 2 AVRAG
Der OGH nimmt zur rechtlichen Einordnung eines Dienstzettels als Beweisurkunde und Wissenserklärung des Dienstgebers Stellung, betont die fehlende Abänderungsmöglichkeit mittels eines Dienstzettels und behandelt die Frage der Abgrenzungsmerkmale zwischen einem Dienstzettel und einem schriftlichen Arbeitsvertrag.