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OGH 11.11.1999, 8 ObA 90/99i

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrecht - SozialrechtEdith Marhold-WeinmeierASoK 2000, 221 Heft 6 v. 1.6.2000

§ 82a lita GewO

Die nachträgliche Geltendmachung von Austrittsgründen ist zulässig. Sofern der Arbeitgeber die gesundheitsbeeinträchtigenden Arbeitsbedingungen und die daraus resultierenden Gesundheitsprobleme einer Arbeitnehmerin kennt, trifft ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Verpflichtung, eine Ersatzarbeitsstelle anzubieten.

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