§ 82a lita GewO
Die nachträgliche Geltendmachung von Austrittsgründen ist zulässig. Sofern der Arbeitgeber die gesundheitsbeeinträchtigenden Arbeitsbedingungen und die daraus resultierenden Gesundheitsprobleme einer Arbeitnehmerin kennt, trifft ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Verpflichtung, eine Ersatzarbeitsstelle anzubieten.