§ 863 ABGB
Unter der Voraussetzung des eindeutig zur Geltung gebrachten Verpflichtungswillens des Arbeitgebers und der vorliegenden, zumindest konkludenten Einwilligung der Arbeitnehmer kann eine betriebliche Übung vom Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge erfasst werden.
OGH 25.11.1999, 8 ObA 191/98s