Zusammenfassung: Anmerkung zur Rechtsansicht des BMF, wonach die Privilegierung des § 67 Abs 3 EStG nur dann zur Anwendung gelangen soll, sofern alle Kriterien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt wurden (insbesondere Abmeldung bei der GKK, Abrechnung der Ansprüche inklusive Urlaubsvergütung)
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 3 EStG; § 49 Abs 3 Z 7 ASVG