§ 82 lit d GewO; § 1 PornG; § 268 ZPO
Die durch Fäkaldarstellungen bzw der Mitwirkung in einem Pornofilm verwirklichte Verletzung des Pornographiegesetzes sowie die durch Verbreitung der Pornofilme unter jugendlichen Mitarbeitern begangene Verletzung des Jugendschutzrechts berechtigen den Arbeitgeber unter der Voraussetzung der Vertrauensunwürdigkeit zur Entlassung des Arbeitnehmers.